Mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz leistet Deutschland wieder einen großartigen Beitrag zu Lohndumping und zur Inländerdiskriminierung.

Mit dem neuen Gesetz werden Gehaltsschwellen für z. B. vermeintliche IT-Spezialisten gesenkt. Auch die Dauer der nachzuweisenden Berufserfahrung wird reduziert und auf den Nachweis von Deutschkenntnissen wird gleich ganz verzichtet.

Nachteile hiervon haben wieder einmal nur die eigenen Staatsbürger. So benötigt der oder die Ehepartner/in eines deutschen Staatsbürgers – welcher z. B. im Ausland lebt und ebenfalls IT-Experte ist – WEITERHIN einen Sprachnachweis zur Einreise.

Dieses Spreichnachweiserfodernis wird durch das Auswärtige Amt derart restriktiv gehandhabt, dass in vielen Fällen sogar ein Besuchsvisum (für einen Kurzaufenthalt) verweigert bin, weil das Auswärtige Amt unterstellt, dass der Sprachnachweis umgangen werden soll.

Derartige Ergebnisse sind unbillig und die systematische Schlechterstellung der eigenen Staatsbürger gegenüber Staatsbürgern von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands oder von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco oder San Marino, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn UND anerkannten Flüchtlingen (§ 25 Abs. 2 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG), Asylberechtigten (§ 25 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG), Firmengründern (§ 21 AufenthG), Forscher (§§ 18d, 18f AufenthG), Inhaber einer ICT Karte (§ 19 AufenthG), IT-Fachkräfte (§19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV), Wissenschaftlern, Gastwissenschaftlern, Ingenieuren oder Technikern im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers, Lehrkräften (§19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 5 BeschV), Leitenden Angestellten und Spezialisten (§19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Nr. 1 und 3 BeschV), Fachkräften mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG), Fachkräft mit akademischer Ausbildung (§ 18b Abs. 1 AufenthG) ist schlichtweg eine Inländerdiskriminierung.

Warum? Von dieser überaus langen Liste mit Ausnahmen bleibt am Ende nur eine Personengruppe zurück:

Ehepartner von deutschen Staatsbürger welche noch nie im EU-Ausland gelebt haben

Das ist doch wirklich ein schlechter Witz für die Betroffenen. Auch dürfte die Regelung in bestimmten Fallkonstellationen (s. o.) verfassungswidrig sein.

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