Für Diensteanbieter mit Sitz im Nicht-EU-Ausland sind keine speziellen telemedienrechtlichen Vorschriften vorgesehen (LG Siegen, Urteil vom 9.7.2013, Az. 2 O 36/12). Auch nach internationalem Privatrecht liegt für Diensteanbieter mit Sitz im Nicht-EU-Ausland kein Verstoß durch die Nichtbeachtung von z. B. § 5 TMG vor.

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