Wenn ein Ehegatte aus einem Drittstaat zusammen mit einem EU-Bürger in ein anderes EU-Land reist gelten die Vorschriften aus der Freizügigkeitsrichtlinie, d. h. die (strengen) nationalen Vorschriften sind nicht mehr anwendbar. Das gleiche gilt wenn der Ehepartner dem EU-Bürger nachreist bzw. nachzieht.

(1)  Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

(2)  Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Artikel 6 der Richtlinie 2004/38/EG

(1)  Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

[…]

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.

[…]

Artikel 7 der Richtlinie 2004/38/EG

Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Verheiratet mit EU-Bürger
  • reist mit dem EU-Bürger oder reist ihm nach
  • reist in ein EU-Land dessen Staatsbürgerschaft der EU-Bürger nicht besitzt

Bei längeren Aufenthalten müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Sie sich hauptsächlich in einem anderen EU-Land aufhalten oder der Aufenthaltszweck überwiegt.

Beispiele (deutscher Staatsbürger mit Ehegatte aus Drittstaat):

  • Sie reisen zusammen 60 Tage in die EU, Sie halten sich 10 Tage in Deutschland auf, 30 Tage in Tschechien und 20 Tage in Polen: Der Antrag ist bei der tschechischen Botschaft zu stellen.
  • Sie reisen zusammen 30 Tage in die EU, Sie halten sich 15 Tage in Deutschland auf und 15 Tage in Tschechien. Der Hauptgrund für Ihre Reise ist, dass Sie prüfen möchten, ob Sie Ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Tschechien verlegen möchten oder nicht: Der Antrag ist bei der tschechischen Botschaft zu stellen.
  • Sie reisen zusammen 90 Tage in die EU, Sie halten sich 30 Tage in Deutschland und 60 Tage in Polen. Der Antrag ist bei der polnischen Botschaft zu stellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • einen gültigen Reisepass – zum Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit
  • ein Dokument, aus dem die verwandtschaftliche Beziehung mit dem/der Unionsbürger/in (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde o. ä.) und, sofern erforderlich, das Abhängigkeitsverhältnis hervorgeht
  • einen Nachweis, dass der/die Unionsbürger/in bereits im Gastland lebt (wenn die Angehörigen nachkommen)
  • eine Erklärung darüber, dass das Paar zusammen reist (falls der/die Familienangehörige den/die Unionsbürger/in begleitet)

Diese Liste ist vollständig – es dürfen keine anderen Unterlagen verlangt werden!

In der Regel werden Visa von Ländern, die dem Schengen-Raum ohne Binnengrenzen angehören, innerhalb von 15 Tagen erteilt. Es gibt jedoch gelegentlich Ausnahmen von dieser Regelung. In solchen Fällen sollten die Behörden ihre Entscheidung begründen.

Im Rahmen der EU-Vorschriften können Sie und Ihre direkten Angehörigen, wie Ehepartner aus Nicht-EU-Ländern, Kinder, unterhaltsberechtigte Eltern oder Großeltern, in EU-Ländern, deren Staatsangehörigkeit Sie nicht besitzen, reisen. Wenn Sie in ein anderes EU-Land umziehen, haben Ihre Angehörigen das Recht, Ihnen zu folgen. Diese Regelung gilt auch für eingetragene Lebenspartner aus Nicht-EU-Ländern, sofern das betreffende Land eingetragene Partnerschaften der Ehe gleichstellt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Angehörige im weiteren Sinne wie Geschwister, Cousins, Tanten oder Onkel ohne EU-Staatsbürgerschaft sowie (in Ländern, in denen eingetragene Partnerschaften nicht der Ehe gleichgestellt sind) Ihr eingetragener Partner aus einem Nicht-EU-Land von Einreiseerleichterungen profitieren, wenn sie gemeinsam mit Ihnen reisen oder Sie in einem anderen EU-Land besuchen. Obwohl die EU-Länder nicht verpflichtet sind, dieses Recht automatisch zu gewähren, müssen sie Ihren entsprechenden Antrag zumindest prüfen.

Es ist unbedingt erforderlich, dass Ihre Familienangehörigen einen gültigen Reisepass besitzen und ihn stets bei sich tragen. Je nach Herkunftsland kann auch ein gültiges Einreisevisum bei der Grenzkontrolle verlangt werden.

Staatsangehörige bestimmter Länder (siehe Anhang II) benötigen kein Visum, wenn sie höchstens drei Monate in der EU verweilen möchten. Die Liste der Länder, deren Staatsangehörige ein Visum benötigen, um in die EU einzureisen, kann in einigen Fällen von der Liste anderer EU-Länder abweichen. Dies gilt auch für Irland.

Es empfiehlt sich immer, dass Familienangehörige aus Nicht-EU-Ländern frühzeitig vor Reiseantritt herausfinden, welche Dokumente sie benötigen. Sollten sie an der Grenze keinen gültigen Reisepass, jedoch nicht das erforderliche Einreisevisum vorlegen können, sollten die Grenzbehörden ihnen die Möglichkeit geben, auf andere Weise nachzuweisen, dass sie Familienangehörige eines „mobilen“ Unionsbürgers sind. Dazu sollten sie ihre Identität und ihre familiären Bindungen zu einem EU-Bürger belegen, zum Beispiel durch Vorlage von Heirats- oder Geburtsurkunden, und nachweisen, dass sie den EU-Bürger begleiten oder im Zielland besuchen möchten. Hierfür können sie beispielsweise belegen, dass der EU-Bürger bereits im Zielland lebt. Wenn ein solcher Nachweis erbracht wird, sollten die Grenzbehörden ihnen ein Einreisevisum direkt vor Ort ausstellen.

Es besteht die Möglichkeit, dass ein EU-Land Ihnen oder Ihren Familienangehörigen aus Gründen der „öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit“ die Einreise verweigert, jedoch handelt es sich hierbei um einen Ausnahmefall. In einem solchen Fall müssen die Behörden nachweisen, dass Sie oder Ihre Familienangehörigen eine „tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung“ darstellen.

Sollte dies der Fall sein, müssen die Behörden ihre Entscheidung schriftlich mitteilen und dabei alle Gründe und Informationen darüber enthalten, wie und bis wann Sie oder Ihre Familienangehörigen gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen können.