Wir haben kürzlich Dokumente des Innenministeriums (hier klicken) erhalten, die auf eine potenzielle Bevorzugung der Ehepartner von ausländischen Fachkräften gegenüber den Ehepartnern deutscher Staatsbürger im Aufenthaltsgesetz hinweisen. Insbesondere wird dabei das Erfordernis „einfacher“ deutscher Sprachkenntnisse vor der Einreise thematisiert.

Demnach haben verschiedene Ressorts, weitgehend mündlich, die Verfassungsmäßigkeit der Sprachanforderungen im Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen diskutiert. Das Innenministerium argumentierte während der Verhandlungen, dass die Privilegien des Ehegattennachzugs zu ausländischen Fachkräften gemäß § 28 Absatz 1 Satz 5 Aufenthaltsgesetz (unter Anwendung von § 30 Absatz 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz) auch für den Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen gelten sollten. Eine Ungleichbehandlung läge demnach zumindest dann nicht vor, wenn der deutsche Staatsbürger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet habe und der Ehegattennachzug danach erfolge.

Eine mögliche Ungleichbehandlung könnte nur in den Fällen auftreten, in denen der deutsche Staatsbürger mit seinem Ehepartner im Ausland lebt und beide zeitgleich ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen möchten, da die derzeitige Rechtslage auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet abzielt. Diese Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Ausländern könnte jedoch durch das Interesse Deutschlands an der Gewinnung ausländischer Fachkräfte gerechtfertigt werden. Es ist von Bedeutung, ob und aus welchem fachlichen Grund eine solche Ungleichbehandlung erfolgt. Bei ausländischen Fachkräften könnte eine solche Privilegierung im Vergleich zu deutschen Fachkräften einen deutlich stärkeren Anreiz bieten, in Deutschland tätig zu werden (im Vergleich zu anderen Staaten). Es besteht ein starker Anreiz für ausländische Fachkräfte, in Deutschland zu arbeiten. Bei der Beurteilung dieser Frage könnte auch relevant sein, wie die Eigenschaft als Fachkraft bei deutschen Staatsangehörigen nachgewiesen werden kann bzw. welchen Aufwand diese Prüfung verursachen würde. Eine pauschale Befreiung vom Sprachnachweiserfordernis für Angehörige von Deutschen könnte zudem dazu führen, dass eine sehr große Anzahl von Personen ohne Sprachkenntnisse eine Aufenthaltserlaubnis erteilt bekäme. Damit wäre die Frage aufgeworfen, ob dies mit den integrationspolitischen Zielen vereinbar wäre. Es ist jedoch zu beachten, dass es für bestimmte Härtefälle bereits Ausnahmen gibt.

Damit bestätigt das Bundesinnenministerium bereits die Verfassungswidrigkeit der aktuellen Regelung in bestimmten Einzelfällen. Hinsichtlich der restlichen Ausführungen teilen wir die Auffassung des Innenministeriums nicht und sehen die aktuelle Regelung im Hinblick auf die neu geschaffenen Ausnahmen in Ihrer Gesamtheit als verfassungswidrig an. Die Tatsache, dass es bereits zahlreiche Ausnahmen gibt, zeigt, dass es Spielraum für eine differenzierte Betrachtung der individuellen Umstände gibt. Es sollte nicht der Fall sein, dass alle Ehepartner von deutschen Staatsbürgern automatisch über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen müssen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

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