In einer aktuellen Untersuchung zum Thema Freizügigkeitsrecht innerhalb der Europäischen Union haben wir beunruhigende Ergebnisse zutage gefördert. Wir haben verschiedene nationale Beratungsstellen im Rahmen von „Ihr Europa/Beratung“ sowie mehrere Konsulate und Botschaften zu den abgeleiteten Freizügigkeitsrechten von Familienangehörigen befragt.

Die Ergebnisse unserer Untersuchung sind alarmierend. Deutsche und französische Beratungsstellen sowie die entsprechenden Auslandsvertretungen liefern fehlerhafte und irreführende Informationen oder verweigern schlichtweg eine Antwort.

Überraschenderweise erhielten wir von einem österreichischen Konsulat sowie von tschechischen Behörden weitgehend korrekte Antworten. Diese Diskrepanz hat uns ins Staunen versetzt, insbesondere angesichts der fortwährenden Ungenauigkeiten seitens deutscher und französischer Quellen.

Die systematischen „Tricks“, die von den nationalen Behörden Deutschlands und Frankreichs angewendet werden, sind bereits seit geraumer Zeit bekannt. Dennoch hat es uns besonders verwundert, dass selbst der Dienst „Ihr Europa/Beratung“, der eigentlich genaue Auskünfte zu solchen Fragen geben sollte, eine fehlerhafte Antwort (für Deutschland) geliefert hat.

Nach einer telefonischen Rückfrage haben wir den Mitarbeiter mit den tatsächlichen Fakten konfrontiert. Bedauerlicherweise zeigte sich dieser uneinsichtig und berief sich darauf, dass die gegebene Antwort so in seinem Computer vermerkt sei. Wir baten um die Zusendung der entsprechenden Unterlagen per E-Mail, was uns zugesichert wurde. Allerdings sind die Unterlagen bis dato nicht bei uns eingegangen. Selbst eine Beschwerde bezüglich der Beratungsqualität bei der Nichtregierungsorganisation hinter dem Dienst „Ihr Europa/Beratung“ blieb leider ergebnislos.

Wir werden diese Situation weiterhin genau beobachten und ermutigen betroffene Personen, ihre Erfahrungen zu teilen.

Beispiel

Thema: Weiterreise freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger eines Unionsbürgers mit abgelaufenem Schengenvisum

Ergänzende Erläuterung: Es handelt sich nicht um einen Rückkehrfall und die Rechtsprechung zu Rückkehrfällen ist nicht analog anwendbar. Der Kernbestand der FreizüG.R. hat m. M. nach Vorrang. Auch Ziffer 3.0.2 der AVV zum FreizügG/EU ergibt hier nichts anderes. Ein gültiges Visum ist für Reisen in andere Schengen-Länder nicht erforderlich. Das zuvor erteilte und jetzt abgelaufene Schengenvisum Typ-C für Familienangehörige von Unionsbürgern ist nur deklatorischer Natur, die Rechte ergeben sich konstitutiv aus der Richtlinie 2004/38/EG.

Antwort des französischen Konsulats

Die Antwort der französischen Behörden ist falsch und irreführend auf eine Ausreise gerichtet, obwohl eine Einreise auch mit abgelaufenen Schengenvisum (mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht) problemlos möglich ist.

Auszug einer Antwort des BMI zum gleichen Thema

Das BMI scheint noch nicht zu Wissen, dass es 90 Tage pro Mitgliedsstaat bei Familienangehörigen sind.

Antwort des österreichischen Genarkonsulats

Eine große Überraschung: Eine relativ klare, korrekte und einfache Antwort.

Was den Grenzübertritt angeht, so hat Ihre Frau das Recht dazu, selbst mit abgelaufenem Visum nach Österreich einzureisen, sofern Sie sie begleiten.

Österreichisches Generalkonsulat München

Von der Deutschen Bundespolizei haben wir im Übrigen auch die telefonische Auskunft erhalten, dass eine Durchreise durch Deutschland mit einem abgelaufenen Schengenvisum und ohne gültige Aufenthaltskarte kein Problem darstellen sollte.

Schriftlich wurde natürlich wieder etwas Gaslighting betrieben und eine klarte Antwort vermieden:

Ihre Anfrage an die Bundespolizei habe ich erhalten. Ich bitte zunächst den zeitlichen Verzug aufgrund des hohen Aufkommens an Anfragen zu entschuldigen. Bitte beachten Sie auch, dass wir aus Kapazitätsgründen nicht mehr jede Frage/Rückfrage individuell beantworten können. 

Deutsche und deren Familienangehörige oder nahestehende Personen unterfallen grundsätzlich nicht dem FreizügG/EU. Nur in bestimmten Konstellationen kann drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Deutschen ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht zustehen. Das ist der Fall, wenn die deutsche Bezugsperson aus einem anderen Mitgliedstaat der EU vorübergehend, z.B. zu familiären Besuchen, oder dauerhaft nach Deutschland zurückkehrt, nachdem sie ihr Freizügigkeitsrecht in einem anderen Staat der EU ausgeübt hat (so genannte „Rückkehrfälle“) und ihre Familienangehörigen sie begleiten oder zu ihr nachziehen. In diesen Konstellationen finden die Regelungen für drittstaatsangehörige Familienangehörige und nahestehenden Personen von Unionsbürgerinnen und -bürgern entsprechend Anwendung (§12a FreizügG/EU).

Der Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat der EU muss jedoch eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen. Besteht ein hinreichender Verdacht, dass der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU nur kurzzeitig war und lediglich dem Zweck der Umgehung nationaler Regelungen über den Familiennachzug diente, kann kein Freizügigkeitsrecht abgeleitet werden. Die Familienangehörigen sind in diesem Fall als Drittstaatsangehörige zu behandeln.

Zur abschließenden Bewertung des Sachverhaltes wäre es daher notwendig, ihren momentanen Lebensmittelpunkt bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zu kennen. Sollte dieser im EU-Ausland liegen, nehmen sie dort ihr Freizügigkeitsrecht wahr und ihre Ehepartnerin kann entsprechend das abgeleitete Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmen.

Bundespolizeipräsidium | Leitungsstab

Das Auswärtige Amt antwortet dem Anschein nach absichtlich nicht. Wir haben daher Solvit beim BMWK eingeschaltet.

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