Die Freizügigkeitsrichtlinie sowie die entsprechende Hilfestellung waren in der Vergangenheit bereits sehr klar formuliert und zwangen Mitgliedsstaaten dazu Anträge von Familienangehörigen von Unionsbürgern bevorzugt zu bearbeiten. Weiter sind die Mitgliedsstaaten stets dazu verpflichtet alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ein solches Visum zu beschaffen.

Hierzu gehörte logischerweise auch die Möglichkeit den Antrag direkt in der Botschaft / im Konsulat zu stellen und nicht auf einen Visa-Dienstleister verwiesen zu werden. Viele Botschaften und Konsulate legten die Richtlinie jedoch nicht rechtskonform aus und verwiesen die Antragsteller trotzdem zu externen Visa-Dienstleistern wie VFS-Global.

Antragstellung direkt in der Botschaft für Familienangehörige

Damit ist jetzt Schluss! Durch die Verordnung (EU) 2023/2667 vom 22. Novemeber 2023 wird die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 um einen Artikel 7c ergänzt:

(1) Ein Drittstaatsangehöriger, der ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, auf den die Richtlinie 2004/38/EG anwendbar ist, oder der ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der im Rahmen eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit gleichwertiges Recht genießt, kann einen Visumantrag ohne Nutzung der EU-VAP einreichen und ist berechtigt, den Antrag nach seiner Wahl persönlich beim Konsulat oder in den Räumlichkeiten externer Dienstleistungserbringer einzureichen.

Artikel 7c Verordnung 767/2008 (neue Fassung)

Familienangehörige müssen den Antrag nicht digital stellen

Dabei geht die Regelung soweit, dass Familienangehörige von Unionsbürgern einen Antrag in Zukunft auch nicht digital stellen müssen. Gleichwohl ist es natürlich möglich den Antrag digital einzureichen.

Besonders Augenmerk ist auf die Formulierung des Art. 7c der Verordnung 767/2008 (neue Fassung) sowie auf Erwägungsgrund 14 der Verordnung 2023/2667 zu richten, welcher ausdrücklich aufführt, dass die Antragsteller selbst entscheiden können, ob diese den Antrag in Zukunft digital, im Konsulat/der Botschaft oder bei einem externen Visa-Dienstleister wie VFS Global stellen möchten.

Alles weitere führt Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EU) 2023/2667 aus:

Nach Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. In der Richtlinie 2004/38/EG sind Beschränkungen und Bedingungen in Bezug auf diese Rechte festgelegt. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt hat, haben Familienangehörige von Unionsbürgern, auf die die Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet, nicht nur das Recht, in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einzureisen, sondern auch zu diesem Zweck ein Visum zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diesen Personen alle Möglichkeiten zu bieten, die erforderlichen Visa zu erhalten, die so bald wie möglich in einem beschleunigten Verfahren und unter Beachtung der für sie geltenden Verfahrensgarantien unentgeltlich erteilt werden müssen. Vor diesem Hintergrund sollten diese Familienangehörigen insbesondere berechtigt sein, ihren Visumantrag, ihren Antrag auf Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument oder ihren Antrag auf Verlängerung ihres Visums ohne Nutzung der EU-VAP einzureichen, da dies ihren Visumantrag erleichtern könnte. In einem solchen Fall sollten sie entscheiden können, ihre Anträge persönlich im Konsulat oder bei externen Dienstleistungserbringern einzureichen. Ferner sollte die EU-VAP die Rechte und Erleichterungen, die den Begünstigten des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit gewährt werden, in vollem Umfang berücksichtigen. Dasselbe gilt für Familienangehörige britischer Staatsangehöriger, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 3 des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf ihren Aufnahmestaat im Sinne der Begriffsbestimmung dieses Abkommens Begünstigte dieses Abkommens sind.

Erwägungsgrund 14 der Verordnung (EU) 2023/2667
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