Die Staatsanwaltschaft Erfurt war in einer Einstellungsverfügung zur Strafbarkeit einer Volksverhetzung doch tatsächlich der Meinung,

„dass durchaus sehr positive Assoziationen bezüglich dem Wort „Katalogfrau“ existieren. Dies kann eine besonders schöne Frau umschreiben und mithin als Kompliment aufgenommen werden“.

Staatsanwaltschaft Erfurt

Ich bin mir ziemlich sicher, dass ich das für die meisten Leser nicht weiter kommentieren muss.

Vorausgegangen war dem eine Strafanzeige wegen Volksverhetzung, u. a. aufgrund des Kommentars

„wenn deine Katalogfrau kein deutsch kann, hat sie auch keine Staatsbürgerschaft verdient“

Natürlich habe ich das so nicht stehen lassen und etwas später eine Fachaufsichtsbeschwerde eingereicht. Zu dieser bekam ich heute einen Bescheid der Oberstaatsanwaltschaft. Auf die ursprüngliche FAB vom 23.07.2023 habe ich aber erst eine Antwort erhalten als ich am 26.08.203 noch einmal explizit darauf hingewiesen hatte:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe anlässlich meiner Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde(n) vom 23.07.2023 noch keine Antwort erhalten.

Die Fachaufsichtsbeschwerde als auch die Dienstaufsichtsbeschwerde müssen beschieden werden, i. d. R. durch den Dienstvorgesetzten. Sie sind dazu verpflichtet sich sachlich mit meinen Beschwerden auseinanderzusetzen und einen Bescheid zu erlassen, welcher eine sachliche Prüfung erkennen lässt.

Sehr gerne dürfen Sie mir innerhalb dieses Rahmens die vermeintlich positive Besetzung des Begriffs „Katalogfrau“ näher erläutern.

Selstverständlich wurde meine Fachaufsichtsbeschwerde verworfen aber immerhin hat die Staatsanwaltschaft nun wohl doch eingesehen, dass der Begriff Katalogfrau immer negativ besetzt ist (siehe Seite 3).

Warum ein öffentlicher Kommentar auf der Seite der Bundesregierung – als Antwort auf meine politische Forderung den Sprachnachweis vor der Einreise entfallen zu lassen (wie dies im Koalitionsvertrag festgehalten wurde) – plötzlich nur noch mich bzw. meine Frau ansprechen soll erschließt sich mir nicht.

Auch ansonsten war der Kommentar natürlich gegen „alle Katalogfrauen“ gerichtet, die es sich erdreisten könnten nach Deutschland einreisen zu wollen bzw. es aus Sicht des Beschuldigten nur auf die deutsche Staatsbürgerschaft absehen.

Die Menschenwürde ist natürlich nicht nur auf das Lebensrecht an sich beschränkt.

Der Begriff „Teile der Bevölkerung” umfasst alle Personenmehrheiten, die sich auf Grund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale als eine von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Bevölkerungsgruppe darstellen und die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit, d.h. individuell nicht mehr überschaubar sind. Eine solche Personenmehrheit stellen Frauen aus wirtschaftlich schwächeren Ländern dar. Auch die Diffamierung von Einzelpersonen einer solchen Personenmehrheit ist vom Schutzbereich des § 130 StGB umfasst, wenn sie sich zugleich gegen Teile der inländischen Bevölkerung richtet, unabhängig davon, ob es sich um Deutsche oder Ausländer handelt. Ein Werturteil, das einen Angriff auf die Menschenwürde darstellt, ist in der Regel geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19. 5. 2009 – 2 Ss 1014/09).

Eine tatsächliche Störung des Friedens ist nicht erforderlich; die Gefahr, in empfangsbereiten Kreisen die Neigung zu Aggressionstaten – wie hier auf den öffentlichen Seiten der Bundesregierung – zu stärken, genügt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19. 5. 2009 – 2 Ss 1014/09 Rz. 11).

Über die weiteren Ausführungen würde es sich vorzüglich streiten lassen. Bei mir erweckt es jedoch den Eindruck, dass ich nun der Staatsanwaltschaft darlegen hätte sollen, dass ich eine Ehe bzw. Beziehung mit einer Frau führe die auch als „Katalogfrau“ bezeichnet werden könnte (siehe Seite 3 Absatz 4).

[…] Aus dieser Sicht fällt einer Formulierung „deine Katalogfrau“ nur dann ein beleidigender und nicht mehr von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckter Inhalt zu, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine Ehe oder Beziehung zu einer Frau führt, die von Dritten abwertend als „Katalogfrau“ bezeichnet werden könnte.

Meiner Meinung nach soll ich mir und meiner Frau also ein gutes Stück unserer Würde absprechen, um eine Strafverfolgung zu ermöglichen – interessant.

Ich bin mir jedoch sicher, dass all dies mit Sicherheit nicht im „unklaren“ geblieben wäre, wenn das Ermittlungsverfahren sauber betrieben worden wäre. Damit ist gemeint, dass es jederzeit ersichtlich war, dass ich mit einer drittstaatsangehörigen Frau eine Beziehung führe.

Ein Strafantrag meiner Frau wegen einer Beleidigung oder Verleumdung war zu keinem Zeitpunkt notwendig und auch nicht beabsichtigt. Es wurde meinerseits nur ein Strafantrag auf Strafverfolgung einer Volksverhetzung gestellt.

Ich werde mir in den nächsten Tagen wohl überlegen müssen, ob ich die Sache dabei belasse oder eine weitere Fachaufsichtsbeschwerde gegen die fachlich fehlerhafte Entscheidung zur vorherigen FAB einreiche (ja das ist tatsächlich möglich!).

Ihr könnt natürlich auch sehr gerne einen Kommentar hinterlassen.

Damit hier nicht noch jemand auf die kommt wir verbreiten hier Fake-News erhaltet ihr ab sofort die geschwärzten Quellen als pdf und hier als Bild:

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