Wir haben uns die Antwort der Parl. Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter auf die Frage 31 der Abgeordneten Gökay Akbulut im Plenarprotokoll 20/20 genauer angesehen. Die Abgeordnete wollte erfragen, wann denn nun endlich der Sprachnachweis beim Ehegattennachzug (zu deutschen Staatsbürgern) entfällt. Die Abgeordnete bezog sich hierbei auch auf die Vereinbarung im Koalitionsvertrag, wonach der Sprachnachweis vor der Einreise entfallen soll.

Die ursprüngliche Frage der Abgeordneten:

Wird die Bundesregierung angesichts des Umstands, dass
jährlich mehr als 10 000 Ehegatten nicht zu ihren in Deutsch-
land lebenden Partnerinnen und Partnern nachziehen können,
weil sie den geforderten Deutschtest im Ausland nicht bestan-
den haben, noch in diesem Jahr im Sinne der im Koalitions-
vertrag zwischen SPD, Bündnis 90/ Die Grünen und FDP vor-
gesehenen Neuregelung des Spracherfordernisses beim
Ehegattennachzug initiativ werden, sodass möglichst bald der
geforderte Sprachnachweis nach der Ankunft in Deutschland
erbracht werden kann und viele Paare dadurch nicht unnötig
lang voneinander getrennt werden (vergleiche www.
bundesregierung.de/breg-de/service/gesetzesvorhaben/
koalitionsvertrag-2021-1990800, bitte begründen), und wie
lautet die Statistik zu den von den Goethe-Instituten im
Jahr 2021 abgehaltenen Prüfungen „Start Deutsch 1“ im Rah-
men des Ehegattennachzugs (bitte nach bestandenen und nicht
bestandenen Prüfungen differenzieren und diese Angaben zu-
dem auflisten zu den acht Ländern mit dem schlechtesten Ver-
hältnis nicht bestandener/bestandener Prüfungen; Länder mit
weniger als dreistelligen Zahlen von Prüfungen sollen unbe-
rücksichtigt bleiben)?

Frage 31

Die Antwort der Bundesregierung:

Die Bundesregierung prüft derzeit, wie die Vorhaben
aus dem Koalitionsvertrag zügig umgesetzt werden kön-
nen. Ein verbindlicher Zeitplan, auch zu Erleichterungen
in Bereich des Familiennachzugs, liegt noch nicht vor.
Bis zur Umsetzung berücksichtigen die zuständigen
Visastellen auf Grundlage des derzeit geltenden Aufent-
haltsgesetzes (AufenthG) daher zunächst weiterhin die
Ausnahmeregelungen des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1
bis 8 AufenthG. Diese ermöglichen bereits jetzt einen
Verzicht auf den Nachweis der grundsätzlich erforderli-
chen Sprachkenntnisse. Hierfür sind die Visastellen auch
sensibilisiert.

Nachfolgend die erfragten Zahlen und Statistiken […]

Antwort der Parl. Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter im Namen der Bundesregierung

Da wir von einer derartigen Sensibilisierung bis jetzt noch nichts gehört hatten haben wir beim Auswärtigen Amt eine entsprechende IFG-Anfrage gestellt und wollten

-Dokumente welche die Sensibilisierung der Auslandsvertretungen zu den Ausnahmeregelungen des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 8 AufenthG zum Gegenstand haben.

Ergänzende Erläuterung:
Laut Plenarprotokoll vom 16. März 2022 erfolgte eine entsprechende Sensibilisierung der Auslandsvertretungen

https://fragdenstaat.de/anfrage/sensibilisierung-der-auslandsvertretungen-zu-den-ausnahmeregelungen-des-ss-30-absatz-1-satz-3-nr-1-bis-8-aufenthg/

Eine solche Information existiert laut IFG-Abteilung des Auswärtigen Amtes nicht, alle Informationen sind im Visahandbuch veröffentlich. Demnach existiert auch keine derartige Sensibilisierung.

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