In einem juristischen Meilenstein hat das Verwaltungsgericht Berlin erstmals bestätigt, dass die derzeitigen Binnengrenzkontrollen Deutschlands rechtswidrig sind. Grund: Es liege keine Notlage vor, die solche Maßnahmen nach dem Schengener Grenzkodex (SGK) rechtfertigen könnte.
In drei Eilentscheidungen vom 2. Juni 2025 (Az. 6 L 191/25 u.a.) machte die 6. Kammer des Gerichts deutlich: Die Bundesregierung konnte weder darlegen noch belegen, dass eine Situation vorliegt, „die für die deutschen Behörden nicht zu bewältigen wäre und auf Grund derer die Funktionsfähigkeit staatlicher Systeme und Einrichtungen akut gefährdet wäre“. Damit fehlt die zentrale Voraussetzung für Binnengrenzkontrollen nach Art. 25 ff. SGK.
Zwar hatte die Bundesregierung mit Verweis auf irreguläre Migration und Sicherheitsbedenken argumentiert, doch das Gericht urteilte nüchtern: „Es bleibt offen, was aus diesen Zahlen genau für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik folgt.“ Auch der Verweis auf eine hybride Einflussnahme durch Drittstaaten wie Russland oder Belarus ändere daran nichts. Denn selbst die Empfehlung der EU-Kommission, bei Migrationsdruck auf nationale Sicherheitsinteressen zu verweisen, beziehe sich vorrangig auf Außengrenzen – nicht auf EU-Binnengrenzen.
Zudem betonten die Richter:innen, dass ein einseitiger Verweis auf Art. 72 AEUV nicht genügt, um europäisches Sekundärrecht wie den SGK außer Kraft zu setzen. Auch der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) verlange zuvor eine ernsthafte Abstimmung mit der EU und den betroffenen Nachbarstaaten – die aber unterblieben sei.
Hintergrund: Der Schengener Grenzkodex erlaubt die (vorübergehende) Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen nur in klar umrissenen Ausnahmefällen – etwa bei einer „ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit“. Genau diese Bedingung sieht das Gericht hier als nicht erfüllt.
Fazit: Die Entscheidung des VG Berlin setzt ein klares rechtliches Signal: Ohne tatsächliche Notlage sind Binnengrenzkontrollen unzulässig. Die Bundesregierung steht damit vor der Herausforderung, ihre Praxis an die Vorgaben des EU-Rechts anzupassen – oder juristische Niederlagen in Serie zu riskieren.
