Sind Sie Auslandsdeutsche*r oder befinden Sie sich zur Bundestagswahl 2025 vorübergehend im Ausland – und können daher nicht rechtzeitig per Briefwahl abstimmen, weil die Fristen viel zu knapp bemessen sind? Das darf nicht sein! Aus unserer Sicht wird dadurch das Wahlrecht aller im Ausland lebenden Deutschen empfindlich beschnitten. In vielen Fällen treffen die Wahlunterlagen schlicht nicht rechtzeitig ein (oft bleiben nur 13 Tage), sodass eine Rücksendung noch vor dem Wahltag unmöglich wird und Ihre Stimme letztlich verfällt. Das ist keinesfalls hinnehmbar!

Sollten Sie also aufgrund der zu kurzen Fristen von der Wahl ausgeschlossen sein, legen Sie unbedingt nach der Bundestagswahl Wahleinspruch beim Deutschen Bundestag ein. Immerhin sind mehr als drei Millionen Deutsche im Ausland betroffen – eine Größenordnung, die das Kräfteverhältnis im Parlament erheblich beeinflussen könnte.

Wir sind der Auffassung, dass sämtliche Voraussetzungen für einen erfolgreichen Wahleinspruch erfüllt sind, denn in der Gesamtzahl würde sich die Sitzverteilung ändern.


Was ist zu tun?

  1. Wahlunterlagen beantragen
    Beantragen Sie die Unterlagen trotz aller Umstände trotzdem an Ihrem letzten deutschen Wohnsitz. Selbst wenn Sie davon ausgehen, dass die Unterlagen nicht rechtzeitig ankommen werden, können Sie auf diese Weise den verspäteten Eingang oder das Ausbleiben später belegen.
  2. Wahleinspruch nach der Wahl
    Der Wahleinspruch kann erst nach der Wahl – und erst nachdem das amtliche Endergebnis festgestellt wurde – erhoben werden. Er muss zudem handschriftlich unterschrieben sein.
  3. Begründung
    Legen Sie gründlich dar, weshalb Sie nicht wählen konnten und auf welche Weise Ihr Wahlrecht verletzt wurde (z. B. verspätete Zustellung der Unterlagen). Fügen Sie am besten Nachweise bei, die die verzögerte Zustellung dokumentieren.

Richten Sie Ihren Wahleinspruch an:

Deutscher Bundestag
Wahlprüfungsausschuss
Platz der Republik 1
D – 11011 Berlin

Fax: +49 (0)30 227 36097

Hintergrundinformationen

  1. Verfassungsrechtliche Basis
    Das Recht auf Teilnahme an Bundestagswahlen ist durch Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt. Die Regelungen für Auslandsdeutsche finden sich insbesondere im Bundeswahlgesetz (BWG), das ein Wahlrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch für Deutsche vorsieht, die dauerhaft im Ausland leben (§ 12 BWG).
  2. Problematik der kurzen Fristen
    Zwischen Antragstellung und Wahltermin liegt bei Bundestagswahlen meist nur ein sehr begrenztes Zeitfenster. Bei weiter entfernten Ländern ist das Risiko, dass die Wahlunterlagen zu spät ankommen oder nicht rechtzeitig zurückgesandt werden können, besonders groß. Kommt ein Wahlbrief zu spät, ist Ihre Stimme automatisch ungültig.
  3. Wahleinspruch
    • Rechtsgrundlage: §§ 2 ff. Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG)
    • Der Einspruch darf erst nach Feststellung des amtlichen Wahlergebnisses erfolgen.
    • Er muss schriftlich und handschriftlich unterschrieben sein.
    • Begründung: Zeigen Sie klar auf, warum Ihre Stimme nicht abgegeben werden konnte und wie das Wahlergebnis dadurch möglicherweise beeinflusst wird.
  4. Mögliche Folgen eines Wahleinspruchs
    • Entscheidung trifft der Deutsche Bundestag.
    • Gegen dessen Entscheidung ist eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht möglich.
    • Wenn viele Auslandsdeutsche Einspruch einlegen und sich gravierende Verstöße gegen Wahlrechtsgrundsätze bestätigen, kann dies in extremen Fällen zu einer Anpassung des Wahlergebnisses oder sogar zu einer Teilwiederholung führen. Allerdings sind diese Schritte sehr selten und erfordern erhebliche Rechtsverstöße.
  5. Praktische Hinweise
    • Belege sammeln: Dokumentieren Sie Postwege oder Fristen, falls Ihre Unterlagen nicht oder verspätet eingetroffen sind.
    • Zeitnah handeln: Je schneller Sie nach der Wahl aktiv werden, desto größer ist die Aussicht, gehört zu werden.

Die Briefwahl aus dem Ausland darf nicht zur Farce werden. Wer als Auslandsdeutsche*r nicht wählen konnte, weil die Fristen zu kurz bemessen waren, sollte unbedingt Einspruch erheben. Nur wenn möglichst viele Betroffene ihre Stimme in Form eines Wahleinspruches auch im Nachgang erheben, kann sich in Sachen Wahlrecht für im Ausland lebende Deutsche etwas ändern.

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