Frist verpasst? Antrag zu spät gestellt? Mit welchen Strafen haben Unionsbürger und Ihre Familienangehörigen zu rechnen, wenn dieses die meist 3 monatige Frist zur Beantragung einer Aufenthaltskarte überschreiten?
Artikel 9 Abs. der Richtlinie 2004/38/EG schreibt eindeutig vor, dass nur verhältnißmäige und nicht diskriminierende Strafen möglich sind. Trotz dieser eindeutigen Regelung haben wir ein Paar getroffen, bei welchem die Aufenthaltskarte der Ehefrau eines Unionsbürgers abgelehnt wurde, weil die Antragstellung erst nach den vorgeschrieben 3 Monaten erfolgte.
Diese Ablehnung war in jedem Fall unionsrechtswidrig:
Auch wenn der Erlass von Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne von Art. 27 der Richtlinie 2004/38 aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betreffenden nicht gerechtfertigt ist, behält der Mitgliedstaat jedoch das Recht, gegen ihn andere, die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht nicht beeinträchtigende Sanktionen – wie etwa eine Geldbuße –zu verhängen sofern sie verhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil MRAX, Randnr. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Urteil des EUGH vom 25. Juli 2008, Rechtssache C-127/08 (Metock) Randnummer 97
Dagegen würden eine Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis und erst recht eine Entfernung aus dem Hoheitsgebiet, die ausschließlich darauf gestützt wären, dass der Betroffene gesetzliche Formalitäten in Bezug auf die Ausländerüberwachung nicht erfuellt hat, den Kern des unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Aufenthaltsrechts antasten und stuenden offensichtlich außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung (vgl. analog dazu u. a. Urteil Royer, Randnr. 40).
Urteil des EUGH vom 25. Juli 2002, Rechtssache C-459/99 (MRAX) Randnummer 78
Demnach sind zwar Sanktionen möglich, dies dürften in aller Regel aber nur niedrige bis 3 stellige Geldstrafen sein. Die Nichterteilung der Aufenthaltskarte ist eine das Aufenthaltsrecht beeinträchtigende Sanktion und steht vernünftigerweise auch in keinem Verhältnis zu dem eigentlich Verstoß durch die verspätete Antragstellung.